Satzung

Geschrieben von Patrick Reber am .

Satzung


 

Satzung des Fördervereins der Hans-Scholl-Realschule Weiden e.V.   



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1.    Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Hans-Scholl-Realschule Weiden“, nach er-folgter Eintragung in das Vereinsregister erfolgt der Zusatz „e.V.“.  Der Verein kann bereits vor Eintragung handeln, die vertragliche Haftung ist dann auf das Vereinsvermögen beschränkt.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Weiden.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1.8. bis 31.7. des folgenden Jahres).


§ 2 Zweck des Vereins


1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der je-weils gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig.
Er unterstützt die Schule in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe. Außerdem pflegt der Verein die Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Schülern und Lehrern sowie mit Förde-rern und Freunden.


2.    Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen, indem er insbesondere:
    a)    sich für die Förderung der Gemeinschaft zwischen Schülern, Lehrern, Eltern einsetzt,
    b)
    für die Schüler persönlichkeitsbildende und berufsvorbereitende Maßnahmen initiiert und begleitet,
    c)    in Ergänzung zu den öffentlichen Mitteln Zuwendungen für Einrichtungen der Hans-Scholl-Realschule bereitstellt und die Durchführung von Veranstaltungen der Realschule unterstützt,
     d)    einmalige Beihilfen an finanziell bedürftige Schüler gewährt,
     e)     um Verständnis und Interesse der Öffentlichkeit für die Belange der Realschule wirbt.


3.    Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch besteht nicht.


§ 3 Einkünfte


1.    Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
     a)    Beiträgen der Mitglieder,
     b)    freiwilligen Zuwendungen,
     c)    Erträgen aus Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks.
     Über die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder beschließt die Mitgliederversamm-lung mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr.

2.    Das Vereinsvermögen und die ihm zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Nie-mand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.    Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird dessen Vermögen der Stadt Weiden übertragen mit der Auflage, dieses Vermögen gemeinnützigen, den im Vereinszweck festgesetzten Zielen zuzuführen.

4.    Die Mitglieder des Vereins führen ihre Aufgaben ehrenamtlich durch. Auslagen können in angemessenem Umfang erstattet werden.

5.    Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.


§ 4 Mitgliedschaft


1.    Dem Verein können als Mitglieder angehören:
a)    Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind und die Zustimmung eines gesetzlichen Ver-treters nachweisen können,
b)    Firmen,
c)    eingetragene Vereine und Körperschaften, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlen.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

2.    Die Mitgliedschaft erlischt:
     a)    durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des laufenden Geschäftsjahres mit zwei-monatiger Kündigungsfrist,
     b)    bei juristischen Personen durch Beendigung der Rechtsfähigkeit, bei Einzelpersonen durch Tod,
     c)    durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Aufforderung mehr als ein Jahr mit dem Beitrag in Verzug ist,
     d)    durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins ver-letzt hat. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein möglicher Widerspruch ist durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Ein ausgetretenes bzw. ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
     a)    der Vorstand
     b)    die Mitgliederversammlung


§ 6 Vorstand


1.    Der Vorstand besteht aus: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer und bis zu 6 Beiräte. Dem Vorstand können maximal 2 Vertreter des Lehrerkol-legiums der Hans-Scholl-Realschule angehören, jedoch nicht als Vorsitzender oder stellver-tretender Vorsitzender.
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ausschüsse bilden.

2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender. Sie ver-treten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Einzel- bzw. Gesamtvertretung bei Geschäften ist für das Innenverhältnis im Rahmen der Geschäftsordnung festzulegen.

3.    Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

4.    Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

5.    Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder. Be-schlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Falls auch nur ein Mitglied schriftliche Stimmabgabe verlangt, hat dies zu erfolgen.

6.    Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.

7.    Zu jeder Sitzung des Vorstandes sind Schulleiter/in, Elternbeiratsvorsitzende/r, Schülerspre-cher/in einzuladen. Vertretung durch offizielle Vertreter ist möglich.


§ 7 Aufgaben des Vorstandes


1.    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.

2.    Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahres-rechnung vor.

3.    Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verant-wortlich.

4.    In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe-rufen. Er muss sie einberufen, wenn dies 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes von ihm verlangen.


§ 8 Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einmal im Jahr schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesord-nung erfolgen. Das Recht der Mitglieder auf Ergänzung kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Den Vorsitz der ordentlichen Mitgliederver-sammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter.

2.     Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt insbesondere über:
     a)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
     b)    die vorgesehenen Aktivitäten und den Etat des laufenden Geschäftsjahres,
     c)    Wahl von zwei Kassenprüfern auf 2 Jahre (dürfen nicht dem Vorstand angehören),
     d)    Entlastung des Vorstandes
     e)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
     f)    Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

3.    Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Sie ent-scheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entschei-det die Stimme des Vorsitzenden und bei Wahlen das Los.

4.    Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitglie-derversammlung nur beschlussfähig, wenn dies auf der Tagesordnung  angekündigt ist und wenn wenigstens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf bei Satzungsänderungen der Mehrheit von mindestens 2/3, bei Antrag auf Auflösung der Mehrheit von mindestens 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Fehlt es an der Beschlussfähigkeit, so kann der Vorstand unter Beachtung der Ladungsfor-malitäten innerhalb eines Monats eine neue, außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschließen.

5.    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 29. März 2012 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.